Tierhalterhaftung

 

Die Tierhalterhaftung ist im BGB in § 833 geregelt. Im Grundsatz geht das Gesetz bei der Tierhalterhaftung von einer Gefährdungshaftung aus.

Die Gefährdungshaftung basiert auf der Überlegung, dass derjenige, der zu seinem persönlichen Nutzen einen potenziellen Gefahrenbereich eröffnet, auch für die Schäden verantwortlich ist, die sich aus der Verwirklichung dieses Risikos ergeben.

Dabei kommt es im Bereich der Tierhalterhaftung aber gerade nicht darauf an, ob es sich um ein "gefährliches" Tier handelt oder nicht. Jedes Tier ist, unabhängig von seiner Art, potenziell ein Gefahrenträger. Das ergibt sich daraus, dass alle Tiere aufgrund ihrer Natur nun einmal unberechenbar bleiben. Das artigste Pferd oder der artigste Hund können im Einzelfall für uns Menschen unvorhersehbar und selbstständig reagieren.
Der Tierhalter soll daher für die Verwirklichung dieser spezifischen Tiergefahr haften, weil er diese Gefahrenquelle allein durch die Haltung dieses Tieres eröffnet hat. Auf ein Verschulden des Tierhalter kommt es überhaupt nicht an und es ist auch unerheblich, ob es sich um ein Pferd, einen Hund, eine Katze oder ein Kaninchen handelt.

Der Grundsatz der Gefährdungshaftung gilt aber nur für sog. Luxustiere, also Tiere, die aus reinem Vergnügen bzw. Hobby gehalten werden.
Für Nutztiere gilt sie hingegen nicht. Im Bereich der Nutztierhaltung wird das Verschulden des Tierhalters, dass er seine Aufsichtspflicht verletzt hat, zunächst vermutet. Der Halter kann diese Vermutung dann im Einzelfall entkräften.
Zu beachten ist auch, dass die Privilegierung nur für solche Nutztiere gilt, die nach allgemeiner Anschauung einer Haustierrasse angehören. Gezähmte Wildtiere, auch wenn sie zu Erwerbszwecken gehalten werden, sind keine Haustiere.

Wann ist ein Tier ein Nutztier?

Die Abgrenzung zwischen Nutztier und Luxustier kann im Einzelfall schwierig sein. Es kommt nämlich nicht allein auf die Rasse des Tieres an.
Ein Tier ist immer dann ein Nutztier, wenn es dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters dienen soll.

Pferde, die zu reinen Hobbyzwecken gehalten werden, sind Luxustiere. Pferde, die beispielsweise von einem Händler zum Zwecke des Verkaufs gehalten werden, dienen dessen Erwerbstätigkeit und sind daher als Nutztiere anzusehen.
Ähnliches gilt für Hunde. Der Jagdhund eines Förster ist ein Nutztier, der Jagdhund eines Hobbyjägers ist ein Luxustier.

Auch hier gilt wieder: Es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an.

Wer ist Tierhalter?

Tierhalter ist, wer die Bestimmungsgewalt über das Tier hat, aus eigenem Interesse für die Kosten des Tieres aufkommt, den allgemeinen Wert und Nutzen für sich in Anspruch nimmt und das Risiko des Verlustes des Tieres trägt. Das Eigentum ist in der Regel ein Indiz für die Haltereigenschaft, aber es sind viele Konstellationen denkbar, bei dem die Haltereigenschaft auch bei anderen Personen als dem Eigentümer liegen kann. Dann nämlich, wenn die komplette Verantwortung und Nutzung auf jemand anderen übertragen wurde. Beispielsweise ist ein Reitverein Tierhalter, wenn ein Pferd von einem Mitglied diesem gänzlich zur reitsportlichen Nutzung überlassen worden ist. Trägt der Eigentümer weiterhin die Kosten, bleibt er Tierhalter.

Gegen das Risiko der Tierhalterhaftung sollte sich ausnahmslos JEDER Pferde- und Hundehalter versichern. Wer hier spart, handelt unverantwortlich und riskiert u.U. seine wirtschaftliche Existenz. Das Risiko durch Katzen und andere Kleintiere ist übrigens in der Regel in der genauso unverzichtbaren Privathaftpflichtversicherung abgesichert.

 

 

 

Weideunfälle

 In Pensionsställen kommen in den allermeisten Fällen Pferde von verschiedenen Besitzern zusammen auf die Weide. Alles andere, wie Einzelweidehaltung oder Aufteilung der Weide in kleine Claims, wird oftmals nicht zu verwirklichen sein und entspricht auch nicht den natürlichen Bedürfnissen der Pferde. Der Natur der Pferde entspricht es aber auch, dass sie in der Gruppe ihre Rangordnung herstellen wollen oder dass manche Pferde sich einfach nicht mögen.

Kleinere Blessuren nach dem Weidegang wird dabei jeder Pferdebesitzer schon erlebt haben und für die artgerechte Haltung des Pferde auch mehr oder weniger gerne in Kauf nehmen. Wenn aber plötzlich etwas größeres passiert, stellt man sich angesichts der zu erwartenden teuren Tierarztrechnung aber vielleicht doch einmal die Frage, ob man das als Besitzer wirklich selber zahlen muss oder nicht vielleicht auch der, im wahrsten Sinne des Wortes, "gegnerische" Tierhalter den Schaden zumindest teilweise übernehmen muss.

Zu allererst muss man sich aber verdeutlichen, dass hier zwei Gefährdungshaftungen aufeinandertreffen. Die spezifische Tiergefahr zeichnet sich dadurch aus, dass ihr ein unberechenbares und selbstständiges Verhalten des Pferdes zugrunde liegt. Agieren zwei Pferde auf der Weide miteinander, indem sie sich gegenseitig herausfordern, handeln beide Pferde selbstständig. Bei beiden Pferden kommt damit die Gefährdungshaftung zum Tragen. Trägt eines der Pferde dadurch Verletzung davon, greift grundsätzlich die Gefährdungshaftung des anderen Pferdes. Nun hat das verletzte Pferd aber an dieser Auseinandersetzung auch aktiv mitgewirkt, d. h., die eigene Tiergefahr des verletzten Pferdes hat sich ebenfalls verwirklicht. Es kommt daher ein Mitverschuldensanteil zur Anrechnung. In solchen Fällen bestimmt sich die Ersatzpflicht nach dem Gewicht, mit dem die Tiergefahren beider Pferde im Verhältnis zueinander wirksam geworden sind. In der Regel wird der Mitverschuldensanteil in einem solchen Fall wohl bei 50% liegen.

Es gibt aber auch Fälle, in denen ein Pferd von einem anderen förmlich angegriffen wird, ohne dass das angegriffene Pferd in irgendeiner Art und Weise vorher agiert hat. Die Abgrenzung kann zugegebener Maßen im Einzelfall recht schwierig sein.
Hat sich das verletzte Pferd vollkommen passiv verhalten oder hat sich ein anderes Pferd aus seiner Umzäumung befreit und sich sogleich auf das verletzte Pferd "gestürzt", kommt durchaus eine Reduzierung des Mitverschuldensanteils bis zu Null in Betracht. In solchen Fällen hat der Tierhalter den entstandenen Schaden zu 100% zu ersetzen.

Ähnliches kann für Unfälle auf der Stallgasse gelten. Die Rechtsprechung hat die Tiergefahr des verletzen Pferdes ganz hinter die Tiergefahr eines ausschlagenden Pferdes zurücktreten lassen, wenn sich das verletzte Pferd aus Folgsamkeit in den "Gefahrenbereich" des ausschlagenden Pferdes hineinführen ließ. In dem entschiedenen Fall musste sich der Halter auch ansonsten kein Mitverschulden anrechnen lassen, da das andere Pferd überhaupt nicht als "Schläger" bekannt war und es in Reitställen üblich bzw. gar nicht anders machbar ist, Pferde auf der Stallgasse aneinander vorbeizuführen.

 

Viele "gegnerische" Tierhalterversicherungen kürzen den Haftungsanteil auch grundsätzlich auf 50 % oder lehnen eine Haftung gleich gänzlich zu Unrecht ab und warten ab was passiert. Der Halter des verletzten Tieres sieht sich dann oftmals einer vermeintlichen Übermacht gegenüber, sollte sich davon aber nicht einschüchtern lassen. Gerne berate ich Sie über die beste Vorgehensweise in diesen Fällen.

 

 

 

Pferdeanhängerverleih

Es ist in unseren Reitställen an der Tagesordnung. Nicht jeder Pferdebesitzer hat zugleich auch einen Anhänger. Wenn das Pferd dann doch einmal transportiert werden muss, leiht man sich gerne den Anhänger des Stallnachbarn oder eines Freundes.

Es ist ja auch durchaus verständlich. Wer nicht regelmäßig zum Turnier oder zum entfernten Unterricht fährt, braucht den Pferdeanhänger in der Regel nur selten. Die Anschaffung eines eigenen Anhängers lohnt sich da meistens nicht, oftmals müsste man sich zusätzlich auch noch ein geeignetes Zugfahrzeug kaufen.

Solange beim Transport alles gut geht, ist ja auch alles in Ordnung.

Doch was ist, wenn etwas passiert? Es muss ja gar nichts schlimmes sein, sondern das eigene Pferd hat in der Aufregung des (meist auch noch) ungewohnten Transportes nichts besseres zu tun, als seinen Unmut mit einem kräftigen Tritt gegen den Hänger kundzutun oder die Trennwand ordentlich zu verbiegen.

"Dafür habe ich mein Pferd ja versichert", werden jetzt viele Pferdehalter sagen und sich vor der Überbringung der peinlichen Nachricht an den Anhängerbesitzer zumindest hinsichtlich des finanziellen Schadens in Sicherheit wiegen.

Aber so leicht ist das leider nicht. Die Versicherungen haben die Haftung für Schäden an geliehenen, gemieteten oder gepachteten Sachen in ihren Versicherungsbedingungen regelmäßig ausgeschlossen.

Genauso wie die Privathaftpflichtversicherung nicht für Schäden an geliehenen Autos aufkommen wird, wird die Tierhalterversicherung höchstwahrscheinlich den Schaden am geliehenen Pferdeanhänger nicht regulieren. Der Pferdebesitzer wird daher den Schaden am geliehenen Anhänger selber zahlen müssen. Bei den modernen Poly-Anhängern kann dieser Schaden übrigens schnell bei einigen hundert Euro liegen. Das gute Verhältnis zum Stallnachbarn oder zur Freundin ist dann schnell dahin.

Fazit: Bedenken Sie, dass Sie auch mit einer Pferdehaftpflichtversicherung für Schäden an geliehenen Sachen selbst aufkommen müssen.

Lösung: Mittlerweile gibt es bei einigen Haftpflichtversicherern auch Tarife, in denen Schäden an gemieteten Sachen eingeschlossen sind. Bei Alt- und Standardverträgen ist dies aber regelmäßig nicht der Fall.

Eine Lösung könnte auch das Anmieten eines Hängers bei einem professionellen Anhängerverleih sein. Vergewissern Sie sich aber auch hier vorher, ob solche Schäden im Versicherungsumfang eingeschlossen sind. Fragen Sie den Vermieter ausdrücklich danach!